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Aktuelles

24. Mai 2019

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ( LaSuV ) und das
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)

haben die Vorzugsvariante 5 zum Ausbau der S88 südlich von Kreinitz komplett genehmigt  !

Die Planungsarbeiten können nun fortgesetzt werden.

Bürgerinitiative „Zukunft mit der Elbe“ (BI ZE)

 

Satzung

Ziele

Die Bürgerinitiative „Zukunft mit der Elbe“, bestehend im Wesentlichen aus Bürgern der Gemeinde Zeithain, stellt sich das Ziel, dafür zu sorgen, dass im Einklang mit Flora und Fauna, also auch mit unserem Fluß, der Elbe, ein vernünftiges Miteinander dauerhaft möglich bleibt. Im Besonderen soll der Hochwasserschutz für die Ortschaften wieder auf den Stand gebracht werden, den er beim Abschluss der Korrektion des Elblaufes Ende des 19. Jahrhunderts hatte und wie er weitgehend bis Anfang der 90er Jahre bestand. Das, heißt:

1.    alle Abflusshindernisse müssen so beseitigt werden, dass bei hoher    Wasserführung der Elbe kein Aufstau entstehen kann und alle Ortschaften längst möglich erreichbar bleiben

2.    Beräumung des Elbvorlandes, damit zwischen den Dämmen das größtmögliche Wasservolumen abfließen kann

3.    dem alten Elbarm nördlich von Gohlis müssen seine ursprünglichen Funktionen wieder zurückgegeben werden

 

Zur Erreichung dieser Ziele soll mit allen legitimen Mitteln auf Landes- und Bundesebene so eingewirkt werden, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. Dabei soll an die bis zur Gründung dieser Bürgerinitiative erreichten Ergebnissen des Verbundes der Bürgerinitiativen von Nünchritz, Röderau und Lebenswerte Elbaue angeknüpft werden und diese weiterentwickelt werden.

Eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung und den Fachämtern des Landkreises und des Landes Sachsen wird angestrebt.

Für das Elbgebiet der Gemeinde Zeithain besteht andauernde Hochwassergefahr, der in so kurzer Zeit wie irgend möglich begegnet werden muss.

Mitgliedschaft


Die Bürgerinitiative arbeitet nach demokratischen Grundsätzen, parteilich unabhängig. Jedes
Verhalten, das zu Diffamierungen führt, ist untersagt.

Mitglied der Bürgerinitiative kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die Ziele der Bürgerinitiative unterstützt. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um Mitglied der Bürgerinitiative zu werden. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste (Bestätigung durch Unterschrift) oder durch unterzeichnete Eintrittsbekundung.

Alle Mitglieder beteiligen sich am Diskussionsprozess und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Veranstaltungen und Aktionen mit.

Jedes Mitglied der Bürgerinitiative handelt eigenverantwortlich. Eine Haftung seitens der Bürgerinitiative ist ausgeschlossen.

Eine endgültige Entscheidung zur Aufnahme in die Bürgerinitiative erfolgt durch den Vorstand.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Kündigung bei einem der Mitglieder des Vorstandes erfolgen.

Wenn ein Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen der Bürgerinitiative verletzt oder wenn das Mitglied schuldhaft seine sich aus dieser Satzung ergebenen Pflichten vernachlässigt, kann es vom Vorstand durch Streichung aus der Mitgliederliste ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Ausschluss aus dem Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung aufrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Organisation der Bürgerinitiative


Die Bürgerinitiative wählt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen
Vorstand, der aus maximal acht Personen besteht. Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, die die Bürgerinitiative nach außen vertreten und  für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig sind. Der Vorstand informiert die Mitglieder der Bürgerinitiative zyklisch oder bei Eintreten wichtiger Ereignisse in geeigneter Form.

Der Vorstand legt die für die Erreichung der Ziele nötigen Aufgaben, Verfahrensweisen sowie die Verantwortlichen fest.

Von den Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern auf Verlangen zur Kenntnis zu geben. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen des Vorstandes können sachkundige Bürger hinzugezogen werden.

Auf Antrag von 25% der Mitglieder oder nach spätestens vier Kalenderjahren erfolgt eine Neuwahl des Vorstandes.

 

Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt in der Regel einmal pro Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 25% der Mitglieder dies wünschen. Die Satzung kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung geändert werden, hierfür reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über einen Antrag zur Satzungsänderung müssen die Mitglieder mit der Einladung informiert werden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

 

Kosten oder weitergehende vertragliche Verpflichtungen

Die Bürgerinitiative verfügt nicht über eigene finanzielle Mittel.

Die Mitgliedschaft ist kostenfrei. Die Mitglieder der Bürgerinitiative und des Vorstandes sind nicht berechtigt, vertragliche oder sonstige Vereinbarungen einzugehen, durch die der Bürgerinitiative Kosten entstehen könnten. Eine finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Festlegung ist nicht möglich. Sollten sich einzelne Mitglieder zu einem Klageverfahren zusammenfinden, so tragen nur die Mitglieder die Kosten des Verfahrens, die sich hierzu in einem gesonderten Vertrag zusammenschließen.

Auflösung

Die Bürgerinitiative wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Auflösung kann auch durch den Vorstand veranlasst werden. In dem Fall sind die Mitglieder in geeigneter Weise zu informieren.

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 05.07.2018  angenommen.

 

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